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Wir bringen Ihr Fahrzeug durch den „TÜV“

Wir haben täglich Prüftermine für Ihr Fahrzeug

werkstatt

Vor der Prüfung machen wir einen „TÜV-Check“ an Ihrem Fahrzeug und besprechen mit Ihnen eventuell zu behebende Mängel. Amtlich zertifizierte Prüfer der großen Prüf-Organisationen wie TÜV, DEKRA oder GTÜ überprüfen täglich bei uns im Haus. So können unsere Auto-Profis mit Ihrer Zustimmung, zeitnah vom Prüfer noch beanstandete Mängel beheben und Sie haben Ihr Fahrzeug schnell und verkehrssicher zurück.

Alles Wissenswerte zum „TÜV“

So bekommen Sie die "TÜV"-Plakette: Alles, was Sie über Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) wissen müssen.

  • Die Hauptuntersuchung ist Pflicht
  • Unterschiedliche Prüfintervalle
  • Übersicht der Mängelklassen

Neuwagen müssen nach drei Jahren zur Haupt- und Abgasuntersuchung, danach wechselt das Prüfintervall in den Zweijahresrythmus. Die Hauptuntersuchung (HU) stellt die "Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit und Umweltverträglichkeit" der Fahrzeuge sicher. Und so wie Papiertaschentücher nur Tempos genannt werden, ist die HU umgangssprachlich meist einfach der „TÜV“, weil der Technische Überwachungsverein TÜV* früher das Monopol für die Untersuchung hatte. Inzwischen dürfen auch andere technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen wie zum Beispiel DEKRA*, GTÜ* oder KÜS* die HU durchführen.

Wann muss das Auto zur HU?

Was ist die Hauptuntersuchung (HU)?
Das Jahr steht in der Mitte, der Monat oben. Die HU ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass kein verkehrsuntaugliches oder nicht vorschriftgemäßes Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Definiert ist sie als eine "zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile", bei der das Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß StVZO beurteilt wird.

Verantwortlich für die fristgerechte Vorführung zur HU ist der Fahrzeughalter, der auch die Kosten für die HU tragen muss (etwa 65 Euro). Die Prüfung wird an einer Prüfstelle, einem Prüfstützpunkt oder beim Fuhrpark einer Firma durchgeführt. Eine HU wird durch einen Untersuchungsbericht nachgewiesen. Wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt, erhält der Fahrzeugschein den Prüferstempel und ein Namenszeichen, und die Prüfplakette wird am hinteren Kfz-Kennzeichen angebracht. Sie zeigt gleichzeitig Jahr und Monat (durch die oberste Zahl auf der Plakette erkennbar) der nächsten fälligen HU. Hier erfahren Sie, wie Sie die Plakette richtig lesen.

Stellt ein Prüfer erhebliche oder gefährliche Mängel fest, muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder vorgeführt (Nachprüfung) werden. Achtung: Trotz des Zeitrahmens sind die Mängel umgehend zu beseitigen. Lässt der Fahrzeughalter die Einmonatsfrist verstreichen, muss eine neue HU gemacht werden. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, wird die Prüfplakette entfernt. Und für den Halter gibt es ein Verbot, mit diesem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Übrigen muss der Untersuchungsbericht auch bei An- und Ummeldungen eines Kfz vorgelegt werden.

Die Abgasmessung am Auspuff

Wurde wieder eingeführt:
Langgediente Autofahrer erinnern sich noch: Bis Ende 2009 erfolgte der Nachweis der durchgeführten AU durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen. 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung abgeschafft und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU). Die allgemeine "TÜV"-Plakette ersetzt deshalb die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Allerdings wird für die AU eine Extra-Bescheinigung ausgestellt, die auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen ist. Die AU kann auch schon vor der HU von Werkstätten durchgeführt werden, die dafür anerkannt sein müssen. Allerdings darf die Abgasuntersuchung dann zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung maximal zwei Monate zurückliegen (monatsgenau). Am 1. Januar 2018 wurde die verbindliche Endrohrmessung für alle AU-pflichtigen Fahrzeuge wieder eingeführt. Damit solle laut Bundesverkehrsministerium "die Realitätsnähe der Abgasuntersuchung (AU) weiter erhöht werden und die Fehlerquote gering gehalten werden". Nach Einschätzung des ADAC sind diese Änderungen allerdings nicht geeignet, die Luftqualität entscheidend zu verbessern, sondern führen vor allem zu einer Mehrbelastung der deutschen Fahrzeughalter.

Zum 1. Januar 2021 sollte für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor eine Partikelzahlmessung eingeführt werden. Da die hierfür notwendigen Arbeitsschritte in den Bereichen der Gerätespezifikation und der Gerätezulassung noch nicht abgeschlossen werden konnten, wurde der geplante Starttermin aufgehoben. Ein neuer Einführungstermin ist noch nicht bekannt.

Welche Fahrzeuge müssen zur AU, welche nicht?

Das sollten Sie zur AU wissen
Zur AU müssen grundsätzlich alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge mit Otto- bzw. Dieselmotor, also alle Pkw, Lkw, Motor- und Leichtkrafträder, Trikes, Quads usw. Aber es gibt innerhalb dieser Gruppen Ausnahmen:

  • Kraftfahrzeuge mit Otto-Motor: Mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 50 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Juli 1969 oder drei Rädern oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 400 kg
  • Kraftfahrzeuge mit Diesel-Motor: Mit weniger als vier Räder oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977
  • Motor- und Leichtkrafträder mit und ohne Beiwagen (L3e, L4e), Trikes (L5e) und Quads (L7e): Mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1989
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren/Schlepper)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht Lastkraftwagen ähneln, und Stapler

Verpflichtende Abgasmessung am Auspuff

Was ist neu bei der AU?
Seit dem 1. Januar 2018 entfällt für Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) das 2-stufige Verfahren, das bei bestandener Prüfung des OBD-Systems keine zusätzliche Messung am Auspuff erforderte. Konkret sind das alle Kraftfahrzeuge (ohne Krafträder) ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 2006 und alle Kraftfahrzeuge der Emissionsklassen Euro 6/VI und höher.

Bei den betroffenen Kraftfahrzeugen wird die Prüfung des OBD-Systems um eine verpflichtende Abgasmessung am Auspuff ergänzt. Dabei wird überprüft, ob vorgegebene Grenzwerte bestimmter Messgrößen eingehalten werden. Bei Otto-Motoren sind das der Kohlen-Monoxid-Gehalt (CO) sowie das Kraftstoff-Luft-Gemisch (Lambda) und bei Diesel-Motoren die sogenannte Rauchgastrübung (Absorptionskoeffizient).

Hierbei gelten die sogenannten Herstellervorgaben den jeweiligen Fahrzeugtyp. Diese dürfen maximal bei einem CO-Gehalt von <= 0,2 % vol und einem Lambda von 0,97 bis 1,03 bzw. einem Absorptionskoeffizienten <= 1,5 m-1 liegen. Die Herstellervorgabe für den korrigierten Absorptionskoeffizienten wird auch Plakettenwert genannt, da er auf dem Typschild am Fahrzeug angegeben ist.

Seit 1. Januar 2019 werden für Kraftfahrzeuge der Emissionsklassen Euro 6/VI und höher die oben angegebenen Grenzwerte weiter abgesenkt. Sie dürfen dann maximal bei einem CO-Gehalt von <= 0,1 % vol bzw. einem Absorptionskoeffizienten <= 0,25 m-1 liegen.

Wann müssen welche Fahrzeuge zur HU?

Beginn mit Monat und Jahr der letzten Untersuchung
Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung bzw. mit der Erstzulassung. Anders sieht es beim Saisonkennzeichen aus: Fällt die Untersuchung in den "Ruhezeitraum", ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachzuholen. Beispiel: Ist die HU im Januar abgelaufen, das Auto darf aber erst ab April wieder genutzt werden, dann muss es auch erst im April zur Überprüfung. Seit dem 1. Juli 2012 wird bei Überschreitung der HU-Fälligkeit nicht mehr "rückdatiert". Die nächste Hauptuntersuchung ist somit für Pkw grundsätzlich immer 24 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung fällig. Versäumt der Fahrzeughalter die HU um mehr als zwei Monate, wird die Prüfung um eine Ergänzungsuntersuchung erweitert – und die Gebühr erhöht sich aufgrund des erhöhten Prüfumfangs um 20 Prozent.

Ist der Termin für die Hauptuntersuchung schon abgelaufen und es kommt zu einem Unfall, sind die Ansprüche eines Unfallgegners durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Führt jedoch ein Mangel, der bei der HU zu beanstanden wäre, zum Unfall, kann die Versicherung den Autobesitzer in Regress nehmen, also ­einen Teil der Schadensumme zurückverlangen.

Fahrzeugart
Zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
Erste Untersuchung Folgende Untersuchungen
Krafträder und Pkw    
Krafträder¹⁾ und Kfz der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach 24 Monaten alle 24 Monate
Pkw²⁾ nach 36 Monaten alle 24 Monate
Wohnmobile³⁾    
bis 3.500 kg zGG nach 36 Monaten alle 24 Monate
über 3.500 bis 7.500 kg zGG nach 24 Monaten alle 24 Monate; ab dem 7. Zulassungsjahr alle 12 Monate
über 7.500 kg zGG nach 12 Monaten alle 12 Monate
Anhänger⁴⁾    
ungebremst nach 36 Monaten alle 24 Monate
bis 750 kg zGG nach 36 Monaten alle 24 Monate
über 750 bis 3.500 kg zGG nach 24 Monaten alle 24 Monate
über 3.500 bis 10.000 kg zGG nach 12 Monaten alle 12 Monate
Lkw/Nutzfahrzeuge⁵⁾    
bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit nach 24 Monaten alle 24 Monate
bis 3.500 kg zGG nach 24 Monaten alle 24 Monate
über 3.500 bis 7.500 kg zGG nach 12 Monaten alle 12 Monate

¹⁾ auch sog. "Trikes", sofern als Kraftrad zugelassen
²⁾ allgemein mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen
³⁾ Hauptuntersuchung setzt gültige Prüfung der Flüssiggasanlage voraus
⁴⁾ auch Wohnanhänger
⁵⁾ Auswahl; Gesamtübersicht der Regelungen für Nutzfahrzeuge und Anhänger BGBl Nr. 11 vom 8. März 2006, S. 470, www.bgbl.de

Der "TÜV" wird im Ausland fällig – was nun?

Ausländische Behörden dürfen HU nicht beanstanden.
Sie können ein Verwarnungs- oder Bußgeld in Deutschland umgehen, wenn Sie z.B. nachweisen, dass Ihr Fahrzeug bei der Ausreise aus Deutschland noch eine gültige Hauptuntersuchung hatte und danach ständig im Ausland war. Das kommt in der Praxis öfter vor, wenn Wohnmobile oder Wohnwagen für längere Zeit auf Campingplätzen im Ausland abgestellt werden.

Als Nachweis kann in diesen Fällen unter Umständen das Prüfprotokoll einer ausländischen Prüfstelle dienen. Das ersetzt aber nicht die HU in Deutschland. Diese muss dann unmittelbar nach der Rückkehr in die Heimat gemacht werden. Übrigens: Ausländische Behörden dürfen eine abgelaufene HU nicht beanstanden.

Quelle: www.adac.de

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